Die Billigung, Verharmlosung und Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist nach § 130 StGB strafbar, wenn sie geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören. Wie weit das BVerfG hier den Schutz der Meinungsfreiheit fasst und unter welch engen Voraussetzungen die Strafbarkeit einer Meinungsäußerung verfassungsmäßig ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung.
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